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Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten in Bezug auf qualifizierte Mitarbeiter, die in der Lage sind, sachkundige rechtliche und wirtschaftliche Bewertungen vorzunehmen, sowie in Bezug auf Finanzmittel, technische und technologische Expertise und Ausstattung, einschließlich angemessener Instrumente der Informationstechnologie, über hinreichende Ressourcen verfügen, damit sie ihre Aufgaben im Rahmen der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV wirksam wahrnehmen können. Für den Fall, dass die Aufgaben und Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden nach nationalem Recht ausgeweitet werden, sollten Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden auch unter diesen veränderten Umständen über hinreichende Ressourcen zur wirksamen Wahrnehmung dieser Aufgaben verfügen.
Die Mitgliedstaaten stellen mindestens sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über eine ausreichende Zahl qualifizierter Mitarbeiter und ausreichende…
Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten mit wirksamen Untersuchungsbefugnissen ausgestattet sein, um nach Artikel 101 AEUV…
Die nationalen Wettbewerbsbehörden benötigen ein Mindestmaß an gemeinsamen Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnissen, um die Artikel 101 und 102 AEUV wirksam…
In einem System, in dem die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden über parallele Zuständigkeiten für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV…
Die operative Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollte gestärkt werden, um eine wirksame und einheitliche Anwendung…
Um zu gewährleisten, dass Fälle innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes effizient und wirksam bearbeitet werden, sollten in denjenigen Mitgliedstaaten, in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.