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Die Unabhängigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden sollte dadurch gestärkt werden, dass ihnen ermöglicht wird, selbstständig über die Verwendung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben bestimmten Mittelzuweisungen zu entscheiden, und zwar unbeschadet der nationalen Haushaltsregeln und -verfahren.
Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet der nationalen Haushaltsvorschriften und -verfahren sicher, dass den nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Verwendung…
Um die Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV zu gewährleisten, stellen die…
Die operative Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollte gestärkt werden, um eine wirksame und einheitliche Anwendung…
Damit die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ressourcen verfügen, könnten verschiedene…
Die operative Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollte weder einer gerichtlichen noch einer parlamentarischen…
Die Sicherstellung, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über die für eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften erforderlichen Befugnisse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.