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Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Befugnis zur Durchführung von Befragungen ein wirksames Instrument zur Beweiserhebung ist und den Wettbewerbsbehörden dabei helfen kann, den Wert bereits erhobener Beweismittel einzuschätzen. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten über wirksame Mittel verfügen, Vertreter von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen oder Vertreter anderer juristischer Personen sowie natürliche Personen, die über für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV relevante Informationen verfügen können, zu Befragungen vorzuladen. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, Regelungen für die Durchführung von Befragungen festzulegen, sofern diese Regelungen eine wirksame Anwendung dieser Maßnahme erlauben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden mindestens dazu befugt sind, einen Vertreter eines…
Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten mit wirksamen Untersuchungsbefugnissen ausgestattet sein, um nach Artikel 101 AEUV…
Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten in Bezug auf qualifizierte Mitarbeiter, die in der Lage sind, sachkundige rechtliche und wirtschaftliche Bewertungen…
Die nationalen Wettbewerbsbehörden benötigen ein Mindestmaß an gemeinsamen Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnissen, um die Artikel 101 und 102 AEUV wirksam…
Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten über wirksame Befugnisse verfügen, um von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Auskünfte zu verlangen, die…
In einem System, in dem die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden über parallele Zuständigkeiten für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.