Erwägungsgrund 18 32024R3015
Damit diese Verordnung auch wirksam ist, sollte das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten für Produkte gelten, bei denen auf einer beliebigen Stufe der Erzeugung, Herstellung, Ernte oder Gewinnung dieser Produkte, einschließlich bei der diese Produkte betreffenden Be- oder Verarbeitung, Zwangsarbeit zum Einsatz kam. Das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten sollte für alle Produkte jeglicher Art, einschließlich ihrer Bestandteile, gelten, und zwar unabhängig von der Branche und vom Ursprung sowie davon, ob es sich um heimische oder eingeführte Produkte handelt und ob sie auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden. Diese Verordnung gilt nicht für die Erbringung von Transportdienstleistungen.