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Wird den nationalen Wettbewerbsbehörden die Befugnis erteilt, alle Informationen zu einem Unternehmen, das Gegenstand einer Untersuchung ist, auch in digitaler Form, unabhängig vom Speichermedium, einzuholen, so würde sich das auch auf den Umfang der Befugnisse auswirken, über die diese Behörden verfügen, wenn sie im Anfangsstadium ihrer Verfahren auf der Grundlage des parallel zu den Artikeln 101 und 102 AEUV angewendeten nationalen Wettbewerbsrechts einschlägige Untersuchungsmaßnahmen ergreifen. Würden die nationalen Wettbewerbsbehörden in Abhängigkeit davon, ob sie letztlich nur das nationale Wettbewerbsrecht oder parallel dazu auch die Artikel 101 und 102 AEUV anwenden, mit unterschiedlichen Nachprüfungsbefugnissen ausgestattet, so würde die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts im Binnenmarkt beeinträchtigt. Daher sollte diese Richtlinie sowohl die alleinige Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV als auch die parallele Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts auf denselben Fall abdecken. Im Hinblick auf Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen sollte diese Richtlinie außerdem die alleinige Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts abdecken.
Für die Zwecke von Absatz 1 müssen die nationalen Wettbewerbsbehörden mindestens in der Lage sein, Untersuchungen im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 101…
Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten mit wirksamen Untersuchungsbefugnissen ausgestattet sein, um nach Artikel 101 AEUV…
In einem System, in dem die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden über parallele Zuständigkeiten für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV…
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind die nationalen Wettbewerbsbehörden und die nationalen Gerichte verpflichtet, die Artikel 101 und 102…
Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten über wirksame Befugnisse verfügen, um von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Auskünfte zu verlangen, die…
Die nationalen Wettbewerbsbehörden benötigen ein Mindestmaß an gemeinsamen Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnissen, um die Artikel 101 und 102 AEUV wirksam…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.