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Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten mit wirksamen Untersuchungsbefugnissen ausgestattet sein, um nach Artikel 101 AEUV verbotene Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie die nach Artikel 102 AEUV untersagte missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung bei jedem Verfahrensstand aufzudecken. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten diese Befugnisse auf Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die Gegenstand eines Verfahrens zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV sind, sowie auf andere Marktteilnehmer, die über verfahrensrelevante Informationen verfügen könnten, anwenden können. Durch die Ausstattung aller für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden mit derartigen wirksamen Untersuchungsbefugnissen sollte sichergestellt werden, dass sie einander wirksam unterstützen können, wenn sie gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 darum ersucht werden, im Namen und für Rechnung anderer nationaler Wettbewerbsbehörden Nachprüfungen oder andere Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung in ihrem eigenen Hoheitsgebiet durchzuführen.
In einem System, in dem die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden über parallele Zuständigkeiten für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV…
Die operative Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollte gestärkt werden, um eine wirksame und einheitliche Anwendung…
Die nationalen Wettbewerbsbehörden benötigen ein Mindestmaß an gemeinsamen Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnissen, um die Artikel 101 und 102 AEUV wirksam…
Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten in Bezug auf qualifizierte Mitarbeiter, die in der Lage sind, sachkundige rechtliche und wirtschaftliche Bewertungen…
Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten in der Lage sein, alle erforderlichen Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Unternehmen…
Um zu gewährleisten, dass Fälle innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes effizient und wirksam bearbeitet werden, sollten in denjenigen Mitgliedstaaten, in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.