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Um für eine Kronzeugenbehandlung infrage zu kommen, sollte der Antragsteller seine Beteiligung an dem mutmaßlichen geheimen Kartell beenden, es sei denn, eine nationale Wettbewerbsbehörde ginge davon aus, dass eine Fortsetzung der Beteiligung nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist, um die Integrität der Untersuchung zu wahren, so beispielsweise, um sicherzustellen, dass andere mutmaßlich an dem Kartell Beteiligte nicht entdecken, dass die nationale Wettbewerbsbehörde Kenntnis von dem mutmaßlichen Kartell hat, bevor die Behörde Untersuchungsmaßnahmen wie unangekündigte Nachprüfungen durchführen konnte.
Er hat seine Beteiligung an dem mutmaßlichen geheimen Kartell spätestens unmittelbar nach seiner Antragstellung auf Kronzeugenbehandlung beendet; hiervon…
Um für eine Kronzeugenbehandlung infrage zu kommen, sollte der Antragsteller ernsthaft, uneingeschränkt, kontinuierlich und zügig mit der nationalen…
Das System für Kurzanträge sollte Unternehmen die Möglichkeit geben, einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung mit beschränkten Informationen bei den nationalen…
Um die Bedingung einer ernsthaften, uneingeschränkten, kontinuierlichen und zügigen Zusammenarbeit zu erfüllen, sollte der Antragsteller zu dem Zeitpunkt, zu…
Das System für Kurzanträge soll dazu dienen, den Verwaltungsaufwand für diejenigen Antragsteller zu verringern, die bei der Kommission einen Antrag auf…
Angesichts der geteilten Zuständigkeit der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden für die Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV ist es von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.