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Um für eine Kronzeugenbehandlung infrage zu kommen, sollte der Antragsteller ernsthaft, uneingeschränkt, kontinuierlich und zügig mit der nationalen Wettbewerbsbehörde zusammenarbeiten. Dies bedeutet unter anderem, dass der Antragsteller, wenn er in Erwägung zieht, einen Antrag bei der nationalen Wettbewerbsbehörde zu stellen, Beweise für das mutmaßliche geheime Kartell nicht vernichten, verfälschen oder unterdrücken darf. Erwägt ein Unternehmen, einen Antrag zu stellen, so besteht die Gefahr, dass Unternehmensleiter, Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstige Mitarbeiter Beweise vernichten, um ihre Beteiligung an dem Kartell zu verschleiern; diese Vernichtung von Beweisen kann jedoch auch aus anderen Gründen geschehen. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten deshalb die besonderen Umstände, unter denen möglicherweise Beweise vernichtet wurden, und das Ausmaß der Beweisvernichtung berücksichtigen, wenn sie prüfen, ob durch die Vernichtung von Beweisen die Bereitschaft zur ernsthaften Zusammenarbeit des Antragstellers infrage gestellt wird.
der nationalen Wettbewerbsbehörde unverzüglich alle relevanten Informationen über und Beweise für das mutmaßliche geheime Kartell übermittelt, die in seinen…
Um für eine Kronzeugenbehandlung infrage zu kommen, sollte der Antragsteller seine Beteiligung an dem mutmaßlichen geheimen Kartell beenden, es sei denn, eine…
Um die Bedingung einer ernsthaften, uneingeschränkten, kontinuierlichen und zügigen Zusammenarbeit zu erfüllen, sollte der Antragsteller zu dem Zeitpunkt, zu…
Das System für Kurzanträge sollte Unternehmen die Möglichkeit geben, einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung mit beschränkten Informationen bei den nationalen…
Antragstellern sollte die Möglichkeit gegeben werden, vollständige Anträge auf Kronzeugenbehandlung bei den nationalen Wettbewerbsbehörden einzureichen, bei…
Das System für Kurzanträge soll dazu dienen, den Verwaltungsaufwand für diejenigen Antragsteller zu verringern, die bei der Kommission einen Antrag auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.