Erwägungsgrund 19 32019L0001
Es sollte also nicht möglich sein, dass Mitarbeiter und Personen mit Entscheidungsbefugnis während der Dauer ihrer Beschäftigung oder ihres Mandats mit Verfahren zur Anwendung von Artikel 101 oder 102 AEUV befasst sind, an denen sie beteiligt waren, oder die die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen unmittelbar betreffen, bei denen sie beschäftigt oder anderweitig beruflich tätig waren, wenn dies ihre Unabhängigkeit in einem bestimmten Fall beinträchtigen könnte. Gleichermaßen sollten Mitarbeiter und Personen mit Entscheidungsbefugnis sowie ihre nahen Verwandten keine Beteiligung an Unternehmen oder Einrichtungen haben, die Gegenstand eines Verfahrens zur Anwendung von Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV sind, bei dem sie mitwirken, wenn dies ihre Unabhängigkeit in einem bestimmten Fall beeinträchtigen könnte. Bei der Beurteilung, ob ihre Unabhängigkeit in einem bestimmten Fall beeinträchtigt sein könnte, sollte die Art und der Umfang der Beteiligung sowie der Grad der Verbundenheit oder des Interesses der betreffenden Person berücksichtigt werden. Sofern dies erforderlich ist, um die Unabhängigkeit der Untersuchung und des Entscheidungsprozesses zu gewährleisten, sollte sich die betreffende Person wegen Befangenheit von dem spezifischen Fall zurückziehen müssen.