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Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und der erheblichen zeitlichen Belastung sollte der Antragsteller die Möglichkeit haben, Kronzeugenerklärungen zu vollständigen Anträgen oder zu Kurzanträgen sowie zu Anträgen für Marker entweder in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörde oder, sofern eine entsprechende bilaterale Vereinbarung zwischen der nationalen Wettbewerbsbehörde und dem Antragsteller vorliegt, in einer anderen Amtssprache der Union abzugeben bzw. zu stellen. Eine solche Vereinbarung würde als vorhanden gelten, wenn die nationale Wettbewerbsbehörde generell die Einreichung von Erklärungen oder Anträgen in dieser Amtssprache akzeptiert.
Antragsteller können Kronzeugenerklärungen im Zusammenhang mit vollständigen Anträgen oder Kurzanträgen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des…
Die Antragsteller können Anträge gemäß Absatz 1 in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörde…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden von Unternehmen, die bei der Kommission Kronzeugenbehandlung beantragt haben, indem…
Antragsteller sollten die Möglichkeit haben, im Zusammenhang mit vollständigen Anträgen oder Kurzanträgen schriftlich Kronzeugenerklärungen abzugeben; und die…
Antragstellern sollte die Möglichkeit gegeben werden, vollständige Anträge auf Kronzeugenbehandlung bei den nationalen Wettbewerbsbehörden einzureichen, bei…
Das System für Kurzanträge soll dazu dienen, den Verwaltungsaufwand für diejenigen Antragsteller zu verringern, die bei der Kommission einen Antrag auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.