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Angesichts der geteilten Zuständigkeit der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden für die Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV ist es von entscheidender Bedeutung, dass ein reibungslos funktionierendes System für Kurzanträge vorhanden ist. Antragsteller, die im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen geheimen Kartell bei der Kommission die Kronzeugenbehandlung beantragt haben, sollten die Möglichkeit haben, in Bezug auf dasselbe Kartell Kurzanträge an die nationalen Wettbewerbsbehörden einzureichen, wenn der bei der Kommission eingereichte Antrag mehr als drei Mitgliedstaaten als betroffene Gebiete erfasst. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Kommission, Fälle zu bearbeiten, wenn diese in engem Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften der Union stehen, die ausschließlich oder wirkungsvoller von der Kommission angewendet werden können, wenn zur Wahrung der Interessen der Union die Annahme eines Kommissionsbeschlusses zur Weiterentwicklung der Wettbewerbspolitik der Union in Zusammenhang mit einer neuen Wettbewerbsproblematik erforderlich ist, oder wenn die wirksame Durchsetzung sichergestellt werden soll.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden von Unternehmen, die bei der Kommission Kronzeugenbehandlung beantragt haben, indem…
Die Kartellbehörde nimmt von Kartellbeteiligten, die bei der Europäischen Kommission in Bezug auf dasselbe Kartell einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung…
Das System für Kurzanträge sollte Unternehmen die Möglichkeit geben, einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung mit beschränkten Informationen bei den nationalen…
Das System für Kurzanträge soll dazu dienen, den Verwaltungsaufwand für diejenigen Antragsteller zu verringern, die bei der Kommission einen Antrag auf…
Antragstellern sollte die Möglichkeit gegeben werden, vollständige Anträge auf Kronzeugenbehandlung bei den nationalen Wettbewerbsbehörden einzureichen, bei…
Was die Voraussetzungen für die Gewährung der Kronzeugenbehandlung bei geheimen Kartellen angeht, sind hingegen detaillierte Vorschriften erforderlich.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.