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Die Mitgliedstaaten sollten die Kriterien für die Erhebung von Gebühren oder Entgelten festlegen, die über den Grenzkosten liegen. Sie sollten beispielsweise solche Kriterien in nationalen Vorschriften niederlegen oder die geeignete Stelle oder die geeigneten Stellen benennen können, die für die Festlegung der Kriterien zuständig ist oder sind, wobei dies nicht die öffentliche Stelle selbst sein darf. Die Ausgestaltung dieser Stelle bzw. dieser Stellen sollte mit den Verfassungs- und Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten im Einklang stehen. Es könnte sich hierbei um eine bereits bestehende Stelle handeln, die mit Haushaltsbefugnissen ausgestattet ist und unter politischer Verantwortung steht.
Die Höhe der Gebühr für externe Kosten wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt. Benennt ein Mitgliedstaat hierzu eine Stelle, so muss diese Stelle…
Die Mitgliedstaaten können Gebühren erheben, die Folgendem Rechnung tragen: Die Gebühren müssen sich innerhalb eines vertretbaren Rahmens bewegen und in einem…
Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können. Um die…
Benennt ein Mitgliedstaat eine Stelle, die die Höhe des Gebührenbestandteils für externe Kosten festsetzt, so sollte diese kein Eigeninteresse daran haben, den…
Es sollte Sache der einzelnen Mitgliedstaaten sein zu beschließen, den vorgenannten Stellen die nach dieser Richtlinie durchzuführenden Aufgaben zu übertragen…
In Fällen, in denen sich die Bereitstellung elektronischer Kommunikation auf öffentliche Ressourcen stützt, deren Nutzung einer spezifischen Genehmigung bedarf,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.