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In Fällen, in denen sich die Bereitstellung elektronischer Kommunikation auf öffentliche Ressourcen stützt, deren Nutzung einer spezifischen Genehmigung bedarf, sollten die Mitgliedstaaten der für die Erteilung dieser Genehmigung zuständigen Behörde die Befugnis zur Erhebung von Entgelten erteilen können, um die optimale Nutzung dieser Ressourcen im Einklang mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren sicherzustellen. Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Mitgliedstaaten keine anderen Abgaben oder Gebühren in Bezug auf die Bereitstellung von Netzen und elektronischen Kommunikationsdiensten als die in dieser Richtlinie vorgesehenen erheben. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten einen einheitlichen Ansatz bei der Festlegung dieser Abgaben oder Gebühren verfolgen, sodass Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste keine unverhältnismäßige finanzielle Belastung in Verbindung mit dem Allgemeingenehmigungsverfahren oder den Nutzungsrechten entsteht.
Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder bei Rechten für die Installation von zur…
Die Mitgliedstaaten können dem Zahlungsempfänger die Erhebung von Entgelten untersagen oder dieses Recht begrenzen; dabei tragen sie der Notwendigkeit Rechnung,…
Weder Absatz 1 dieses Artikels noch Artikel 59 Absatz 2 beeinträchtigen die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, in Bezug auf die nach diesem Artikel auferlegten…
Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden gestatten, bei Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen…
Die Mitgliedstaaten verpflichten Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste…
Wenn die zuständigen Behörden die Allgemeingenehmigung mit Bedingungen verknüpfen und Verwaltungsabgaben erheben, sollten sie Situationen, in denen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.