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Mit dieser Richtlinie soll das Risiko überzogener Vorreitervorteile minimiert werden, die die Zahl potenzieller Weiterverwender der Daten begrenzen könnten. Ist es wahrscheinlich, dass vertragliche Vereinbarungen zusätzlich zu den Verpflichtungen eines Mitgliedstaats zur Bereitstellung von Dokumenten im Rahmen dieser Richtlinie bewirken, dass staatliche Mittel jenes Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV übertragen werden, so sollte diese Richtlinie die Anwendung der in den Artikeln 101 bis 109 AEUV niedergelegten Vorschriften über den Wettbewerb und staatliche Beihilfen unberührt lassen. Aus den Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107, 108 und 109 AEUV geht hervor, dass der Mitgliedstaat vorab zu prüfen hat, ob staatliche Beihilfen möglicherweise in der betreffenden vertraglichen Vereinbarung eine Rolle spielen, und dass er die Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen sicherstellen muss.
Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der im Vertrag festgelegten Bestimmungen über den Wettbewerb und die Dienstleistungsfreiheit. Soweit Mechanismen…
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten vorschlagen, die Risikobewertungen und Präventions- und die Notfallpläne zu ändern, um die aus den Verträgen erlangten…
Soweit die von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen getroffenen Maßnahmen staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1…
Die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses sollte unter Berücksichtigung potenziell nachteiliger Auswirkungen auf den Wettbewerb und unter der Voraussetzung…
Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen…
Nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV ist die Kommission verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle bestehenden Beihilferegelungen fortlaufend zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.