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Unter Berücksichtigung des Unionsrechts sowie der von den Mitgliedstaaten und der Union eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere der Berner Übereinkunft und des TRIPS-Übereinkommens, sollten Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. War ein Dritter ursprünglicher Eigentümer der Rechte am geistigen Eigentum eines Dokuments, das sich nun im Besitz von Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archiven, befindet, und ist die Schutzdauer dieser Rechte noch nicht abgelaufen, so sollte dieses Dokument im Sinne dieser Richtlinie als ein Dokument gelten, an dem Dritte ein geistiges Eigentumsrecht innehaben.
Für Dokumente, an denen Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archiven Rechte des geistigen Eigentums innehaben, und für Dokumente im…
Rechte Dritter an geistigem Eigentum werden von dieser Richtlinie nicht berührt. Zur Vermeidung von Unklarheiten bezieht sich der Begriff „Rechte des geistigen…
Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt. Sie legt die Bedingungen fest, nach denen öffentliche…
Diese Richtlinie sollte anderes Unionsrecht, durch das ein bestimmter Sektor oder ein bestimmter Gegenstand wie z. B. die Telekommunikation, der elektronische…
Dieser Beschluss sollte nicht für Dokumente gelten, deren Weiterverwendung der Rat nicht gestatten kann, weil sie geistiges Eigentum Dritter sind oder…
Diese Richtlinie sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Inhaber exklusiver Rechte im Rahmen des Urheberrechts der Union an der Vergabe von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.