Gesetze
Gesetz wird geladen …
Rechte Dritter an geistigem Eigentum sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben. Diese Verordnung sollte weder bestehende Rechte öffentlicher Stellen an geistigem Eigentum oder deren Inhaberschaft daran berühren noch die Ausübung dieser Rechte in irgendeiner Weise einschränken. Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen sollten nur insoweit gelten, als sie mit völkerrechtlichen Übereinkommen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Berner Übereinkunft), dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), dem Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WCT) sowie dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht über geistiges Eigentum vereinbar sind. Öffentliche Stellen sollten ihre Urheberrechte jedoch auf eine Weise ausüben, die eine Weiterverwendung erleichtert.
Die sich gemäß dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen gelten nur insoweit, als sie mit den Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz der…
Rechte Dritter an geistigem Eigentum werden von dieser Richtlinie nicht berührt. Zur Vermeidung von Unklarheiten bezieht sich der Begriff „Rechte des geistigen…
Unter Berücksichtigung des Unionsrechts sowie der von den Mitgliedstaaten und der Union eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere der Berner…
Daten, für die Rechte des geistigen Eigentums gelten, sowie Geschäftsgeheimnisse sollten nur dann an Dritte übermittelt werden, wenn diese Übermittlung nach…
Diese Verordnung gilt unbeschadet anderer Rechte des geistigen Eigentums, durch die andere Aspekte eines Erzeugnisses oder eines dieses Erzeugnis enthaltenden…
Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt. Sie legt die Bedingungen fest, nach denen öffentliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.