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Ferner sollten die Mitgliedstaaten Personen, die eine Gesellschaft gründen oder eine Zweigniederlassung eintragen möchten, unterstützen, indem sie bestimmte, prägnant dargelegte und nutzerfreundlich gestaltete Informationen über die Verfahren und Anforderungen für die Gründung von Kapitalgesellschaften, die Eintragung von Zweigniederlassungen und die Einreichung von Urkunden und Informationen, Bestimmungen über die Disqualifikation eines Geschäftsführers, sowie eine Übersicht über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von Gesellschaften über das zentrale digitale Zugangstor und gegebenenfalls über das E-Justiz-Portal bereitstellen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass auf den Eintragungsportalen oder Internetseiten, die über das zentrale digitale Zugangstor zugänglich sind, im Hinblick…
Die Mitgliedstaaten legen detaillierte Regelungen für die Online-Eintragung von Zweigniederlassungen fest, einschließlich der Regelungen für die einer…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 30 bezeichneten Urkunden und Informationen sowie Änderungen an denselben innerhalb der in den…
Der Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren, um durch Gründung einer Gesellschaft oder die Einrichtung einer Zweigniederlassung der Gesellschaft in einem…
Damit im Binnenmarkt niedergelassene Gesellschaften ihre Geschäftstätigkeit leichter grenzüberschreitend erweitern können, sollte es ihnen möglich sein, online…
Eine Gesellschaft sollte vollständig online gegründet werden können. Die Mitgliedstaaten sollten wegen der Komplexität der Gründung anderer Gesellschaftsformen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.