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Die Mitgliedstaaten haben derzeit die Möglichkeit, optionale Zugangspunkte zum System der Registervernetzung einzurichten. Indessen ist es der Kommission nicht möglich, sonstige Interessenträger mit dem System der Registervernetzung zu verbinden. Damit die Vernetzung der Register anderen Interessenträgern zugutekommt und sichergestellt ist, dass ihre Systeme exakte, aktuelle und verlässliche Informationen über Gesellschaften enthalten, sollte die Kommission ermächtigt werden, zusätzliche Zugangspunkte einzurichten. Diese Zugangspunkte sollten nur für Systeme zur Verfügung stehen, die von der Kommission oder sonstigen Organen, Einrichtungen oder Agenturen der Union entwickelt und betrieben werden, damit diese ihre Verwaltungsaufgaben erfüllen oder die Bestimmungen des Unionsrechts einhalten.
Die Mitgliedstaaten können optionale Zugangspunkte zum System der Registervernetzung einrichten. Sie unterrichten die Kommission ohne unangemessene Verzögerung…
In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Kommission kann auch optionale Zugangspunkte zum System der Registervernetzung einrichten. Diese…
Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, einen oder mehrere optionale Zugangspunkte einzurichten, die Auswirkungen auf die Nutzung und den Betrieb der…
Eine gerechte Lösung hinsichtlich der Finanzierung des Systems der Registervernetzung erfordert die Beteiligung sowohl der Union als auch ihrer Mitgliedstaaten.…
Um zu gewährleisten, dass kohärente und aktuelle Informationen über Gesellschaften in der Union zur Verfügung stehen, und die Transparenz weiter zu erhöhen,…
Der grenzübergreifende Zugang zu Informationen über Gesellschaften und ihre Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten lässt sich nur verbessern, wenn alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.