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Die Informationen, welche die zuständigen Behörden aus nationalen zentralen Bankkontenregistern ziehen, können nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates und der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften mit zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaat ausgetauscht werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie benannten zuständigen nationalen Behörden befugt sind, direkt…
In Anbetracht der Sensibilität der Finanzdaten, die von den zentralen Meldestellen analysiert werden sollten, und der erforderlichen Datenschutzmaßnahmen…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.