Erwägungsgrund 4 32019L1153
In ihrer Mitteilung vom 2. Februar 2016 über einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung hat sich die Kommission verpflichtet die Einführung eines eigenständigen Rechtsinstruments zu prüfen, mit dem der Zugang der Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden, der Vermögensabschöpfungsstellen, der Steuerbehörden und der Korruptionsbekämpfungsbehörden, zu zentralen Registern für Bank- und Zahlungskonten erweitert werden kann. Darüber hinaus wurde in diesem Aktionsplan auch eine Bestandsaufnahme praktischer Hindernisse für den Informationszugang und -austausch, die Nutzung der Informationen und generell die operative Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen gefordert.