Erwägungsgrund 16 32024L1640
Angesichts des integrierten Charakters des internationalen Finanzsystems und der Offenheit der Wirtschaft der Union erstrecken sich mit juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen verbundene Risiken über diejenigen im Gebiet der Union hinaus. Es ist daher wichtig, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten ein Verständnis der Exponiertheit gegenüber Risiken haben, die von ausländischen juristischen Personen und ausländischen Rechtsvereinbarungen ausgehen. Eine solche Risikobewertung muss sich nicht mit jeder einzelnen ausländischen juristischen Person oder jeder einzelnen ausländischen Rechtsvereinbarung befassen, die eine hinreichende Verbindung zur Union hat, sei es aufgrund des Erwerbs von Immobilien oder weil aufgrund eines öffentlichen Vergabeverfahrens ein Auftrag erteilt wurde oder aufgrund von Transaktionen mit Verpflichteten, die ihnen Zugang zum Finanzsystem und zur Wirtschaft der Union ermöglichen. Die Risikobewertung sollte die Union und ihre Mitgliedstaaten jedoch in die Lage versetzen, zu verstehen, welche Arten ausländischer juristischer Personen und ausländischer Rechtsvereinbarungen einen solchen Zugang zum Finanzsystem und zur Wirtschaft der Union haben und welche Arten von Risiken mit diesem Zugang verbunden sind.