Erwägungsgrund 33 32019L1158
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates. Der für die soziale Sicherheit eines Arbeitnehmers zuständige Mitgliedstaat wird durch diese Verordnungen bestimmt.