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Das Fehlen eindeutiger und einheitlicher Voraussetzungen für die Einstellung des Vertriebs von Anteilen eines OGAW oder eines AIF in einem Aufnahmemitgliedstaat schafft wirtschaftliche und rechtliche Unsicherheit für Fondsverwalter. Daher sollten die Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU eindeutige Voraussetzungen festlegen, unter denen die für den Vertrieb getroffenen Vorkehrungen in Bezug auf einige oder alle der Anteile widerrufen werden können. Mit diesen Voraussetzungen sollten sowohl die Möglichkeit von Organismen für gemeinsame Anlagen bzw. ihrer Verwalter, die Vorkehrungen, die sie für den Vertrieb ihrer Anteile getroffenen haben, aufzuheben, wenn die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, als auch die Interessen der Anleger, die in solche Organismen investiert haben, ausgewogen berücksichtigt werden.
Eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann den Vertrieb von Anteilen oder Aktien, gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteilklassen, eines von ihr…
die Bekanntmachung der Absicht, die Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller seiner AIF in diesem Mitgliedstaat aufzuheben, erfolgt mittels…
Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann den Vertrieb von Anteilen oder Aktien, einschließlich gegebenenfalls von Anteilsklassen in einem Staat, für den eine…
Die Möglichkeit, den Vertrieb eines OGAW oder eines AIF in einem bestimmten Mitgliedstaat einzustellen, sollte weder auf Kosten der Anleger gehen, noch sollten…
die Bekanntmachung der Absicht, die Vorkehrungen für den Vertrieb derartiger Anteile in diesem Mitgliedstaat aufzuheben, erfolgt mittels eines allgemein…
OGAW sollten ihre Anteile vertreiben können unter der Bedingung, dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Einrichtungen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.