Erwägungsgrund 1 32019L1160
Zu den gemeinsamen Zielen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gehört, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Organismen für gemeinsame Anlagen zu gewährleisten und Beschränkungen des freien Verkehrs für Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in der Union zu beseitigen sowie gleichzeitig einen einheitlicheren Anlegerschutz sicherzustellen. Wenngleich diese Ziele weitgehend erreicht wurden, so beeinträchtigen doch nach wie vor gewisse Hindernisse die Möglichkeiten von Fondsverwaltern, die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen.