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Um eine einheitliche Behandlung von Kleinanlegern zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Anforderungen bezüglich der Einrichtungen auch für AIFM gelten, wenn die Mitgliedstaaten ihnen gestatten, in ihrem Hoheitsgebiet Anteile von alternativen Investmentfonds (im Folgenden: „AIF“) an Kleinanleger zu vertreiben.
Unbeschadet anderer Rechtsakte der Union können die Mitgliedstaaten AIFM gestatten, in ihrem Hoheitsgebiet Anteile an von ihnen gemäß dieser Richtlinie…
Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2015/760 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein AIFM in jedem Mitgliedstaat, in dem er Anteile eines AIF…
Die Mitgliedstaaten sollten den Vertrieb aller oder bestimmter Arten der von AIFM verwalteten AIF an Kleinanleger in ihrem Hoheitsgebiet gestatten können.…
Nach der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen die Mitgliedstaaten Verwaltern alternativer Investmentfonds (im Folgenden…
Folgender Artikel wird eingefügt: Einrichtungen für Kleinanleger (1) Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2015/760 stellen die Mitgliedstaaten…
In dieser Richtlinie werden die Anforderungen dafür festgelegt, wie AIFM unter ihrer Verantwortung stehende AIF zu verwalten haben. Für Nicht-EU-AIFM ist dies…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.