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Die Richtlinie 2000/54/EG enthält Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer/-innen vor einer Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, der sie aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können, einschließlich der Vorbeugung gegen eine solche Gefährdung. Die Richtlinie 2000/54/EG gilt für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer/-innen im Rahmen der Ausübung ihres Berufs biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind bzw. ausgesetzt sein können, und legt für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen auftreten kann, die Maßnahmen fest, um die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer/-innen gegenüber biologischen Arbeitsstoffen zu ermitteln.
Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische…
Mehr denn je sind die strikte Einhaltung und die Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Unionsvorschriften über Sicherheit und…
Die bei Anwendungen in geschlossenen Systemen beschäftigten Arbeitnehmer sollten gemäß den Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft,…
Bei der Vorbereitung der Aktualisierung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG wurde berücksichtigt, dass das derzeitige Schutzniveau für…
Diese Richtlinie gilt für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer im Rahmen der Ausübung ihres Berufes bioligischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind bzw. ausgesetzt…
Das Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, der sie aufgrund der Exposition gegenüber…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.