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Da eine Risikobewertung ergeben kann, dass eine unbeabsichtigte Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht, sollten eventuell auch andere, nicht in Anhang I der Richtlinie 2000/54/EG aufgeführte Tätigkeiten berücksichtigt werden. Daher sollte die informatorische Liste der Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 2000/54/EG durch die Aufnahme eines einleitenden Satzes geändert werden, der klarstellt, dass die Liste nicht erschöpfend ist.
Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG enthält die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen,…
Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG enthält die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen,…
Bei der Vorbereitung der Aktualisierung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG wurde berücksichtigt, dass das derzeitige Schutzniveau für…
Zeigen die Ergebnisse der Risikoabschätzung nach Artikel 3, dass die Tätigkeit zwar nicht den absichtlichen Umgang mit einem biologischen Arbeitsstoff bzw.…
In Anhang I der Richtlinie 89/656/EWG findet sich eine Übersichtstabelle zur Ermittlung von Risiken im Hinblick auf die Verwendung persönlicher…
Anhang II der Richtlinie 89/656/EWG, der eine zur Orientierung dienende, nicht erschöpfende Liste persönlicher Schutzausrüstungen enthält, sollte geändert…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.