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Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG enthält die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, eingestuft entsprechend dem Ausmaß des von ihnen ausgehenden Infektionsrisikos. Gemäß der einführenden Bemerkung Nr. 6 in dem genannten Anhang sollte die Liste aktualisiert werden, um dem aktuellen Kenntnisstand hinsichtlich wissenschaftlicher Entwicklungen Rechnung zu tragen, die seit der letzten Aktualisierung der Liste zu wesentlichen Änderungen geführt haben, insbesondere was die Taxonomie, Nomenklatur, Einstufung und Eigenschaften biologischer Arbeitsstoffe sowie die Existenz neuer biologischer Arbeitsstoffe anbelangt.
Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG enthält die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen,…
Bei der Vorbereitung der Aktualisierung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG wurde berücksichtigt, dass das derzeitige Schutzniveau für…
In einer späteren, am 31. Mai 2018 angenommenen „Stellungnahme zur technischen Aktualisierung der Anhänge der Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe…
Da eine Risikobewertung ergeben kann, dass eine unbeabsichtigte Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht, sollten eventuell auch andere, nicht…
Zeigen die Ergebnisse der Risikoabschätzung nach Artikel 3, dass die Tätigkeit zwar nicht den absichtlichen Umgang mit einem biologischen Arbeitsstoff bzw.…
Anhang III der Richtlinie 89/656/EWG enthält eine zur Orientierung dienende, nicht erschöpfende Liste der Arbeiten bzw. der Arbeitsbereiche, für die die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.