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Schiffe, die sich in Küstennähe aufhalten oder nur mit einem Ruderhaus ausgestattet sind (Schiffskategorie C), sollten besondere Berücksichtigung finden, da diese Schiffe in der Regel kleiner sind und unter Umständen nicht über ausreichend Platz für eine vollständige medizinische Ausstattung verfügen. Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG sollte es daher den Mitgliedstaaten gestatten, ausnahmsweise die Verwendung von Alternativen (Arzneimittel oder medizinisches Material) aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu erwägen. Aufgrund der Besonderheiten von Schiffen der Kategorie C besteht keine Notwendigkeit, bestimmte Dinge an Bord mitzuführen, und deshalb sollte die Liste der Arzneimittel und des medizinischen Materials für diese Kategorie leicht gekürzt werden.
In Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG findet sich eine nicht erschöpfende Liste der auf Schiffen erforderlichen medizinischen Ausstattung, darunter…
Angesichts der wissenschaftlichen und medizinischen Entwicklungen seit dem Erlass der Richtlinie 92/29/EWG sollte deren Anhang II geändert werden, insbesondere…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I SCHIFFSKATEGORIEN (Artikel 1 Buchstabe a)) ANHANG II MEDIZINISCHE AUSSTATTUNG (NICHT…
Anhang IV der Richtlinie 92/29/EWG sollte dahingehend geändert werden, dass die Änderung von Anhang II Berücksichtigung findet, da Anhang IV den allgemeinen…
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit 1. a) an Bord eines jeden unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten…
In der Richtlinie 92/29/EWG sind Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung von Personen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.