Art. 2 31992L0029
Arzneimittel und medizinisches Material — Raum für medizinische Versorgung — Arzt
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit
1.
2.
3.
auf jedem unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiff von mehr als 500 BRZ mit einer Besatzung von 15 oder mehr Arbeitnehmern bei Fahrten mit einer Dauer von mehr als drei Tagen ein Raum zur Verfügung steht, in dem eine medizinische Versorgung unter befriedigenden materiellen und hygienischen Bedingungen erfolgen kann;
4.
auf jedem unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiff mit einer Besatzung von 100 oder mehr Arbeitnehmern bei internationalen Fahrten mit einer Dauer von mehr als drei Tagen ein Arzt an Bord ist, dem die medizinische Versorgung der Arbeitnehmer obliegt.