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Um die von der Anwendung dieser Richtlinie erwarteten Ergebnisse zu verstärken und ein angemessenes Sicherheitsniveau in Notfällen sicherzustellen, könnten die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen dem Katastrophenschutz, den Notfalldiensten und der Verkehrspolizei, wo immer dies angebracht ist und insbesondere auf grenzüberschreitenden Straßenabschnitten, erleichtern. Ist bei diesen Tätigkeiten eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich, bietet das Katastrophenschutzverfahren der Union gemäß dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates einen entsprechenden Rahmen.
Bei Bedarf sollte Solidarität auch durch Hilfe ausgeübt werden, die von der Union und ihren Mitgliedstaaten im Rahmen des Katastrophenschutzes geleistet wird.…
Durch das Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“), das durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des…
Es ist angebracht, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu erweitern und den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.…
Die Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen und der Eventualfallplanung in Bezug auf schwere Unfälle sollte durch eine systematische und gut geplante Zusammenarbeit…
Die effiziente Bewältigung eines Notfalls mit grenzüberschreitenden Folgen erfordert eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei…
Mit dem Unionsverfahren für den Katastrophenschutzsoll die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Union gefördert und die Koordinierung im Bereich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.