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Wenngleich Wertpapierfirmen nicht mehr in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU fallen sollten, sollten bestimmte im Zusammenhang mit den genannten Gesetzgebungsakten verwendete Begriffe ihre eingeführte Bedeutung behalten. Um die einheitliche Auslegung dieser Begriffe in Unionsrechtsakten zu ermöglichen und zu erleichtern, wenn sie verwendet werden, sollten in diesen Rechtsakten enthaltene Bezugnahmen auf das Anfangskapital von Wertpapierfirmen, auf die Aufsichtsbefugnisse der für Wertpapierfirmen zuständigen Behörden, auf das Verfahren der Wertpapierfirmen zur Beurteilung der Angemessenheit ihres internen Kapitals, auf das Verfahren der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung durch die für die Wertpapierfirmen zuständigen Behörden sowie auf die für Wertpapierfirmen geltenden Bestimmungen zu Unternehmensführung und Vergütung als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie gelten.
Für die Zwecke der Beaufsichtigung und Abwicklung von Wertpapierfirmen gelten Bezugnahmen auf die Richtlinie 2013/36/EU in anderen Rechtsakten der Union als…
Bezugnahmen auf das Anfangskapital von Wertpapierfirmen in den Artikeln 29 und 31 der Richtlinie 2013/36/EU gelten je nach Art der Wertpapierdienstleistungen…
‚Wertpapierfirma‘: eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates , die…
Um Rechtssicherheit und die Vermeidung von Überschneidungen zwischen dem derzeitigen Aufsichtsrahmen, der sowohl auf Kreditinstitute als auch auf…
Mit Blick auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit und die Vermeidung von Überschneidungen zwischen dem derzeitigen Aufsichtsrahmen, der sowohl auf…
Spezifische Querverweise in den Richtlinien 2009/65/EC , 2011/61/EU und 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Bestimmungen der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.