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Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts muss die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung einer Wertpapierfirma, insbesondere hinsichtlich ihrer Solvenz und ihrer finanziellen Solidität, bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats liegen. Um auch zu gewährleisten, dass in den anderen Mitgliedstaaten, in denen Wertpapierfirmen Dienstleistungen erbringen oder eine Zweigniederlassung haben, eine wirksame Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen gegeben ist, sollte für eine enge Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gesorgt werden.
Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie, die der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Zuständigkeit übertragen, obliegt die Aufsicht über…
Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sind zu aufsichtlichen Zwecken befugt, die von den Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen in ihrem…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, den jeweils zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit…
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich sämtliche Informationen und…
In einzelnen Mitgliedstaaten können unter Umständen unterschiedliche Behörden für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen bzw. für die Überwachung ihres…
Für auf Informations- und Aufsichtszwecke und insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems sollten die zuständigen Behörden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.