Erwägungsgrund 10 32019L2034
Mit Blick auf die Harmonisierung der Aufsichtsnormen und -praktiken in der Union sollte die durch Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „EBA“), in enger Abstimmung mit der durch Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA“), weiterhin die oberste Zuständigkeit für die Koordinierung und Konvergenz der Aufsichtspraktiken im Bereich der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems (im Folgenden „ESFS“) haben.