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Für auf Informations- und Aufsichtszwecke und insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats befugt sein, im Einzelfall Nachprüfungen vor Ort durchzuführen und die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten der Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen einer Inspektion zu unterziehen, und Informationen über die Tätigkeiten der Zweigniederlassungen anzufordern. Für Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf diese Zweigniederlassungen sollte jedoch nach wie vor der Herkunftsmitgliedstaat zuständig sein.
Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sind zu aufsichtlichen Zwecken befugt, die von den Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen in ihrem…
Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sind befugt, im Einzelfall die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten der Zweigstellen von Instituten…
Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einer Wertpapierfirma, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist…
Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sollten befugt sein, im Einzelfall die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten der Zweigstellen von…
Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts muss die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung einer Wertpapierfirma, insbesondere hinsichtlich…
Abweichend vom Grundsatz der Zulassung, Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf den Betrieb von Zweigniederlassungen durch den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.