Erwägungsgrund 14 32019L2034
Für auf Informations- und Aufsichtszwecke und insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats befugt sein, im Einzelfall Nachprüfungen vor Ort durchzuführen und die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten der Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen einer Inspektion zu unterziehen, und Informationen über die Tätigkeiten der Zweigniederlassungen anzufordern. Für Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf diese Zweigniederlassungen sollte jedoch nach wie vor der Herkunftsmitgliedstaat zuständig sein.