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Ebenso eignen sich die in der Richtlinie 2013/36/EU enthaltenen Anforderungen bezüglich der Zurückbehaltung und der Auszahlung in Finanzinstrumenten dem Kommissionsbericht vom 28. Juli 2016 über die Bewertung der Vergütungsbestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zufolge nicht für kleine, nicht komplexe Wertpapierfirmen bzw. für Mitarbeiter mit einem geringen Anteil an variabler Vergütung. Um Aufsichtskonvergenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sind klare, kohärente und harmonisierte Kriterien erforderlich, anhand deren ermittelt werden kann, welche Wertpapierfirmen und Einzelpersonen von diesen Anforderungen freigestellt sind. Da Personen mit hohem Einkommen eine wichtige Rolle für die Führung der Geschäfte und die langfristige Leistung von Wertpapierfirmen spielen, sollte für die wirksame Aufsicht über die Vergütungspraxis und die Vergütungstrends in Bezug auf Personen mit hohem Einkommen gesorgt werden. Die zuständigen Behörden sollten daher in der Lage sein, die Vergütung von Personen mit hohem Einkommen zu überwachen.
Der Bericht der Kommission vom 28. Juli 2016 über die Bewertung der Vergütungsbestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (im…
Die wirksame Beaufsichtigung dieser großen Wertpapierfirmen durch die nationalen zuständigen Behörden stellt eine zusätzliche Herausforderung dar. Wenngleich…
Das Aufsichtssystem für Wertpapierfirmen, die angesichts ihrer Größe und Verflechtung mit anderen Finanz- und Wirtschaftsakteuren nicht als systemrelevant…
Die Aufsichtsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, denen Wertpapierfirmen unterliegen, basieren auf denjenigen, die…
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Vorschriften über die Vergütung oder Bewertung der Leistung von Mitarbeitern von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern…
Um Rechtssicherheit und die Vermeidung von Überschneidungen zwischen dem derzeitigen Aufsichtsrahmen, der sowohl auf Kreditinstitute als auch auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.