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Der Bericht der Kommission vom 28. Juli 2016 über die Bewertung der Vergütungsbestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (im Folgenden „Bericht der Kommission vom 28. Juli 2016“) hat gezeigt, dass einige der in der Richtlinie 2013/36/EU enthaltenen Grundsätze, nämlich die Anforderungen an die Zurückbehaltung und die Auszahlung in Instrumenten, für kleine Institute mit einem übermäßigen Aufwand verbunden sind und in keinem Verhältnis zu ihrem aufsichtlichen Nutzen stehen. Auch hat sich gezeigt, dass bei Mitarbeitern, bei denen die variable Vergütung nur einen geringen Teil der Gesamtvergütung ausmacht, die Kosten der Anwendung dieser Anforderungen den aufsichtlichen Nutzen übersteigen, da die Mitarbeiter in einem solchen Fall so gut wie keinen Anreiz haben, übermäßige Risiken einzugehen. Folglich sollten zwar alle Institute generell verpflichtet sein, sämtliche Grundsätze auf alle Mitarbeiter anzuwenden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, jedoch ist es notwendig, kleine Institute und Mitarbeiter, bei denen die variable Vergütung nur einen geringen Teil der Gesamtvergütung ausmacht, von den Grundsätzen der Zurückbehaltung und der Auszahlung in Instrumenten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU auszunehmen.
falls verfügbar, aus Instrumenten im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 527/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU…
Ebenso eignen sich die in der Richtlinie 2013/36/EU enthaltenen Anforderungen bezüglich der Zurückbehaltung und der Auszahlung in Finanzinstrumenten dem…
Nach der Richtlinie 2013/36/EU muss jede variable Vergütung zu einem erheblichen Teil, mindestens aber zu 50 %, zu gleichen Teilen zum einen aus Anteilen oder…
Buchstabe m erhält folgende Fassung: „m) ein erheblicher Teil, mindestens aber 40 % der variablen Vergütung, wird für wenigstens vier bis fünf Jahre…
Zweck der Vergütungsanforderungen ist die Förderung eines soliden und wirksamen Risikomanagements der Institute, indem die langfristigen Interessen der…
Um Aufsichtskonvergenz zu gewährleisten und unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen für Institute sowie den angemessenen Schutz für Einleger, Anleger und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.