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Um den Risiken auf der Ebene von Gruppen, die nur aus Wertpapierfirmen bestehen, Rechnung zu tragen, sollte die durch die Verordnung (EU) 2019/2033 vorgeschriebene Methode der aufsichtlichen Konsolidierung bei Gruppen, die nur aus Wertpapierfirmen bestehen, mit einem Gruppenkapitaltest für einfachere Gruppenstrukturen einhergehen. Die Bestimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde sollte jedoch in beiden Fällen auf denselben Grundsätzen beruhen, die auch für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU gelten. Um eine ordnungsgemäße Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollten die wesentlichen Elemente von Koordinierungsmaßnahmen, und insbesondere die Informationspflichten in Krisensituationen oder Kooperations- und Koordinierungsvereinbarungen, mit den wesentlichen Koordinierungselementen vergleichbar sein, die im Rahmen des einheitlichen Regelwerks für Kreditinstitute gelten.
die Koordinierung von Informationsanfragen, sofern dies zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung…
Steht an der Spitze einer Wertpapierfirmengruppe eine EU-Mutterwertpapierfirma, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beaufsichtigung auf…
Der Prüfer hat nach § 78 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu prüfen und darüber zu berichten, ob die Anforderungen an die Konsolidierung…
Angaben zur rechtlichen Struktur und zur Unternehmensführungsstruktur — einschließlich der Organisationsstruktur — der Wertpapierfirmengruppe unter Erfassung…
Ferner zielt die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis unter anderem auf die Stabilität des Finanzsystems ab; im Hinblick auf ihre…
Das Aufsichtssystem für Wertpapierfirmen, die angesichts ihrer Größe und Verflechtung mit anderen Finanz- und Wirtschaftsakteuren nicht als systemrelevant…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.