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Die Kommission sollte dem Rat Empfehlungen unterbreiten können für die Aushandlung von zwischen der Union und Drittländern geschlossenen Abkommen über die praktischen Aspekte der Beaufsichtigung der Erfüllung der Kriterien des Gruppenkapitaltests durch Wertpapierfirmen, deren Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen sind, und für in Drittländern tätige Wertpapierfirmen, deren Muttergesellschaften in der Union niedergelassen sind. Ferner sollten die Mitgliedstaaten und die EBA die Möglichkeit haben, mit Drittländern Kooperationsvereinbarungen über die Erfüllung von deren Aufsichtspflichten zu schließen.
Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus dem Rat Empfehlungen unterbreiten, um mit einem oder mehreren Drittländern Abkommen über…
Die Kommission kann dem Rat Vorschläge für die Aushandlung von Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern über die Modalitäten der Gruppenaufsicht über…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden einander vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben anderer zuständiger Behörden…
Die Kommission kann dem Rat Vorschläge für die Vereinbarungen von Abkommen mit Drittländern über die Mittel der Beaufsichtigung unterbreiten von
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darin bestärkt werden, bei Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen, die…
Für eine wirksame Abwicklung international tätiger Institute und Gruppen ist die Zusammenarbeit zwischen Union, Mitgliedstaaten und Drittlandabwicklungsbehörden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.