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Spezifische Querverweise in den Richtlinien 2009/65/EC , 2011/61/EU und 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, die ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht mehr für Wertpapierfirmen gelten, sollten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen in der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 gelten.
Gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Bezugnahmen auf Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der…
Gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Bezugnahmen auf Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der…
Für die Zwecke der Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen gelten Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in anderen Rechtsakten der Union als…
Mit Blick auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit und die Vermeidung von Überschneidungen zwischen dem derzeitigen Aufsichtsrahmen, der sowohl auf…
Um Rechtssicherheit und die Vermeidung von Überschneidungen zwischen dem derzeitigen Aufsichtsrahmen, der sowohl auf Kreditinstitute als auch auf…
Wenngleich Wertpapierfirmen nicht mehr in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU fallen sollten, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.