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Gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2014/65/EU unterliegen Drittlandfirmen, die in der Union Finanzdienstleistungen erbringen, nationalen Regelungen, die die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat vorschreiben können. Um die regelmäßige Überwachung und Bewertung der Tätigkeiten, die von Drittlandfirmen über Zweigniederlassungen in der Union erbracht werden, zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden über Umfang und Bandbreite der Dienstleistungen und Tätigkeiten informiert werden, die über Zweigniederlassungen auf ihrem Hoheitsgebiet erbracht bzw. durchgeführt werden.
Eine Drittlandfirma, die in einem Land niedergelassen ist, dessen Rechts- und Aufsichtsrahmen als im Sinne von Absatz 1 tatsächlich gleichwertig anerkannt wurde…
Die im Einklang mit Absatz 1 zugelassene Zweigniederlassung der Drittlandfirma kommt den Verpflichtungen der Artikel 16 bis 20, 23, 24, 25 und 27, des Artikels…
Eine Drittlandfirma, die eine Zulassung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebentätigkeiten…
Der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, obliegt es zu gewährleisten, dass die Zweigniederlassung bei Erbringung…
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen sich die Zweigniederlassung befindet, haben das Recht, die von der…
Dienstleistungen, die innerhalb der Union von Drittlandfirmen erbracht werden, unterliegen nationalen Regelungen und Anforderungen. Firmen, die aufgrund dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.