Erwägungsgrund 2 32019L2034
Die bestehenden Aufsichtssysteme nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU basieren weitgehend auf den internationalen Regulierungsstandards, die der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht für große Bankengruppen festgelegt hat; die spezifischen Risiken, die mit den verschiedenen Tätigkeiten einer großen Zahl von Wertpapierfirmen verbunden sind, finden darin jedoch nur teilweise Berücksichtigung. Daher sollten die mit diesen Wertpapierfirmen verbundenen spezifischen Anfälligkeiten und Risiken im Rahmen wirksamer, geeigneter und angemessener Aufsichtsregeln auf Unionsebene eingehender behandelt werden, mit denen gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union geschaffen werden, für eine wirksame Aufsicht bei gleichzeitiger Begrenzung der Befolgungskosten gesorgt wird und mit denen sichergestellt wird, dass ausreichend Kapital zur Absicherung der Risiken von Wertpapierfirmen vorhanden ist.