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Die Berechnung des Angebots einer Barabfindung sollte sich auf allgemein anerkannte Bewertungsmethoden gründen. Die Gesellschafter sollten das Recht haben, vor einer zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde oder einer nach nationalem Recht beauftragten Stelle, einschließlich Schiedsgerichten, die Berechnung anzufechten und die Angemessenheit der Barabfindung infrage zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen können, dass Gesellschafter, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, berechtigt sind, einem solchen Verfahren beizutreten. Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem nationalen Recht auch Fristen für den Beitritt zu diesen Verfahren festlegen können.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschafter, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, aber der…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschafter, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, aber der…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschafter, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, aber der…
Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Formwechselbeschluss bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 207 Abs. 1 anzubieten war, nicht angemessen sei, so…
Die Gesellschaften sollten so weit wie möglich die Kosten im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Vorhaben einschätzen können. Von den Gesellschaftern…
Als Folge eines grenzüberschreitenden Vorhabens sind die Gesellschafter oft mit einer Situation konfrontiert, in der sich das auf ihre Rechte anwendbare Recht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.