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In Bezug auf grenzüberschreitende Verschmelzungen oder Spaltungen sollten Gesellschafter, die über kein Recht zum Austritt aus der Gesellschaft verfügten oder dieses nicht ausgeübt haben, dennoch berechtigt sein, das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile anzufechten. Bei der Bewertung der Frage, ob das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile angemessen ist, sollte die zuständige Verwaltungs- oder Justizbehörde oder die nach nationalem Recht beauftragte Stelle auch den Betrag einer eventuellen in dem Plan enthaltenen zusätzlichen Barzahlung berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die über kein Recht zur Veräußerung ihrer Anteile verfügten…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften, die über kein Recht zur Veräußerung ihrer Anteile verfügten…
das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile nach Artikel 122 Buchstabe b ist nicht angemessen;
das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile nach Artikel 160d Buchstabe b ist nicht angemessen;
das Umtauschverhältnis der Aktien oder sonstigen Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen;
das Umtauschverhältnis der Aktien oder sonstigen Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.