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In der Folge eines grenzüberschreitenden Vorhabens könnte es geschehen, dass die Forderungen der ehemaligen Gläubiger der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften, die dieses Vorhaben vornimmt/vornehmen, betroffen sind, wenn die Gesellschaft, die für die Verbindlichkeiten haftet, nach dem Vorhaben dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt. Derzeit sind die Gläubigerschutzvorschriften von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, was das grenzüberschreitende Vorhaben deutlich komplexer macht und zu Unsicherheit sowohl für die beteiligten Gesellschaften als auch für ihre Gläubiger im Hinblick auf die Beitreibung oder Befriedigung ihrer Forderungen führt.
Die Mitgliedstaaten sehen ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger vor, deren Forderungen vor der Offenlegung des Plans für die…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Gläubiger, die mit der Gesellschaft eine Beziehung eingegangen sind, bevor die Gesellschaft ihre Absicht…
Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, ihre Gläubiger nicht schädigt, sollte die zuständige Behörde…
Als Folge eines grenzüberschreitenden Vorhabens sind die Gesellschafter oft mit einer Situation konfrontiert, in der sich das auf ihre Rechte anwendbare Recht…
Die zuständige Behörde sollte auch in der Lage sein, von der Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, oder von anderen zuständigen…
Durch ein grenzüberschreitendes Vorhaben sollte die Haftung für Steuerpflichten im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Gesellschaft vor dem Vorhaben unberührt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.