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Um einen angemessenen Schutz der Gläubiger in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem Plan bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, und in denen sie unter Umständen keine befriedigende Lösung mit der Gesellschaft gefunden haben, sollten diejenigen Gläubiger, die die Gesellschaft vorab in Kenntnis gesetzt haben, Sicherheiten bei der geeigneten Behörde beantragen können. Bei der Bewertung solcher Sicherheiten sollte die geeignete Behörde berücksichtigen, ob der Anspruch eines Gläubigers gegen die Gesellschaft oder einen Dritten mindestens in gleicher Höhe besteht und von entsprechender Bonität ist, wie er vor dem grenzüberschreitenden Vorhaben war, und ob der Anspruch vor demselben Gericht geltend gemacht werden kann.
Für die Zwecke des Absatzes 1 sehen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zumindest vor, dass diese Gläubiger Anspruch auf angemessene Garantien haben,…
In Fällen, in denen der Gläubiger noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt hat, verlangt das…
Für die Zwecke des Absatzes 1 sehen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zumindest vor, dass diese Gläubiger Anspruch auf angemessene Garantien haben,…
Die Mitgliedstaaten sehen ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger vor, deren Forderungen vor der Offenlegung des Plans für die…
Die Mitgliedstaaten sehen ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger vor, deren Forderungen vor der Offenlegung des gemeinsamen Plans für…
Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, ihre Gläubiger nicht schädigt, sollte die zuständige Behörde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.