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Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Gläubiger, die mit der Gesellschaft eine Beziehung eingegangen sind, bevor die Gesellschaft ihre Absicht öffentlich gemacht hat, ein grenzüberschreitendes Vorhaben vorzunehmen, einen angemessenen Schutz genießen. Nachdem der Plan für das grenzüberschreitende Vorhaben offengelegt wurde, sollten die Gläubiger die potentiellen Auswirkungen der Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts infolge des grenzüberschreitenden Vorhabens berücksichtigen können. Zu den zu schützenden Gläubigern könnten derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer mit unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaften oder Personen gehören, die Betriebsrentenleistungen erhalten. Zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten die Mitgliedstaaten deshalb vorsehen, dass solche Gläubiger das Recht haben, zwei Jahre, nachdem das grenzüberschreitende Vorhaben wirksam wurde, einen Anspruch im Wegzugsmitgliedstaat geltend zu machen. Die nationalen Rechtsvorschriften zur Bestimmung der Verjährungsfristen für Forderungen sollten von dem zweijährigen Schutzzeitraum, der gemäß dieser Richtlinie in Bezug auf das Gericht vorgesehen ist, an das sich Gläubiger wenden können, deren Forderungen vor der Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung entstanden sind, unberührt bleiben.
Unbeschadet der Zuständigkeitsregeln, die sich aus Unionsrecht oder nationalem Recht oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben, stellen die Mitgliedstaaten…
Die Mitgliedstaaten sehen ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger vor, deren Forderungen vor der Offenlegung des Plans für die…
Die Mitgliedstaaten sehen ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger vor, deren Forderungen vor der Offenlegung des gemeinsamen Plans für…
In der Folge eines grenzüberschreitenden Vorhabens könnte es geschehen, dass die Forderungen der ehemaligen Gläubiger der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften,…
Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, ihre Gläubiger nicht schädigt, sollte die zuständige Behörde…
Um einen angemessenen Schutz der Gläubiger in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem Plan bietet, für nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.