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Um die Gläubiger vor dem Risiko der Insolvenz der Gesellschaft nach einem grenzüberschreitenden Vorhaben zu schützen, sollten die Mitgliedstaaten von der Gesellschaft bzw. den Gesellschaften überdies eine Solvenzerklärung verlangen dürfen, in der sie erklären, dass ihnen kein Grund bekannt ist, aus dem die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft bzw. hervorgehenden Gesellschaften nicht in der Lage sein sollte/sollten, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Fall die Mitglieder des Leitungsorgans für die Richtigkeit dieser Erklärung persönlich haftbar machen können. Da sich die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Solvenzerklärungen und deren mögliche Folgen unterscheiden, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die angemessenen Konsequenzen unrichtiger oder irreführender Erklärungen vorzusehen, die wirksame und verhältnismäßige Sanktionen und Haftungspflichten im Einklang mit dem Unionsrecht umfassen sollten.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das Verwaltungs- oder Leitungsorgan jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften eine Erklärung zur Verfügung…
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, eine Erklärung zur Verfügung…
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft eine Erklärung zur Verfügung stellt, die ihre aktuelle…
Wenn dem Schuldner die Insolvenz droht, kommt es auch darauf an, die berechtigten Interessen der Gläubiger vor Managemententscheidungen zu schützen, die sich…
Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, ihre Gläubiger nicht schädigt, sollte die zuständige Behörde…
In der Folge eines grenzüberschreitenden Vorhabens könnte es geschehen, dass die Forderungen der ehemaligen Gläubiger der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.