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Sobald die zuständigen Behörden die Vorabbescheinigung erhalten und sich vergewissert haben, dass die gesetzlichen Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben registriert werden soll, erfüllt sind, einschließlich einer eventuellen Prüfung, ob das grenzüberschreitende Vorhaben eine Umgehung von Unionsrecht oder nationalem Recht darstellt, sollten sie die Gesellschaft in das Register dieses Mitgliedstaats eintragen. Erst nach dieser Eintragung sollte die zuständige Behörde des früheren Mitgliedstaats der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt/vornehmen, die Gesellschaft in ihrem eigenen Register löschen. Den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben registriert werden soll, sollte es nicht möglich sein, die Angaben in der Vorabbescheinigung infrage zu stellen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Register im Zuzugsmitgliedstaat dem Register im Wegzugsmitgliedstaat über das System der Registervernetzung…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Register im Mitgliedstaat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft dem Register…
Die zuständige Behörde sollte auch in der Lage sein, von der Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, oder von anderen zuständigen…
Um die Transparenz grenzüberschreitender Vorhaben zu stärken, ist es wichtig, dass die Register der beteiligten Mitgliedstaaten die notwendigen Informationen…
Um eine Vorabbescheinigung zu erteilen, sollten die Mitgliedstaaten der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften, die das grenzüberschreitende Vorhaben…
Um eine angemessene Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und eine effiziente und wirksame Ex-ante-Kontrolle für grenzüberschreitende Vorhaben zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.